Wenn eine Regierung eine Steuer abschafft, ist es eher eine gute Nachricht. Diese erste wichtige Maßnahme in Emmanuel Macrons fünfjähriger Amtszeit wird dem Staat voraussichtlich etwa mehr als 10 Milliarden Euro kosten und bezweckt eine Erhöhung der Kaufkraft der Franzosen.
Schauen wir uns dieses neue Gesetz im Detail an, das immerhin 80% der Bevölkerung betrifft. Die Wohnsteuer, die sogenannte „taxe d’habitation“, wird in den nächsten 3 Jahren jährlich um etwa einen Drittel reduziert: 2018 um 30%, 2019 um 65%, und schließlich 2020 um 100% – sprich fällt komplett weg. Die Steuerzahler, die parallel die Vermögensteuer entrichten, werden die Wohnsteuer weiterhin zahlen und sind somit nicht betroffen (die Vermögensteuer heißt nun IFI: Impôt sur la Fortune Immobilière, die frühere ISF). Ebenfalls von der Reform ausgenommen ist der Zweitwohnsitz. Die Reform betrifft also nur den Hauptwohnsitz.
Um zukünftig von der Wohnsteuer befreit zu sein, wird die nicht zu überschreitende Obergrenze nach Ihren sogenannten „parts fiscales“ festgelegt. Aus den Steueranteilen werden in Frankreich der „quotient familial“ und die Lohnsteuer errechnet. Die Anzahl Ihrer Anteile steht auf Ihrer letzten Lohnsteuerabrechnung. Sollten Sie erst nach Frankreich gezogen sein, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Anteile hier zu errechnen: https://www.l-expert-comptable.com/a/532544-le-calcul-des-parts-fiscales-au-sein-d-un-foyer.html#para2.
Wer folgendes jährliches Referenzeinkommen – revenu fiscal de référence (RFR) – nicht überschreitet, ist betroffen und wird ab 2020 die Wohnsteuer nicht mehr entrichten müssen:
Familienstand Obergrenze des steuerlichen Referenzeinkommens
Alleinstehend 27.000 Euro
Paar* ohne Kinder / Alleinerziehend + 1 Kind 43.000 Euro
Paar + 1 Kind / Alleinerziehend + 2 Kinder 49.000 Euro
Paar + 2 Kinder 55.000 Euro
Alleinerziehend + 3 Kinder 61.000 Euro
Paar + 3 Kinder 67.000 Euro
Alleinerziehend + 4 Kinder 73.000 Euro
Paar + 4 Kinder 79.000 Euro
*Paar = steuerrechtlich, sprich Ehe oder PACS (eingetragene Lebensgemeinschaft).
Für die Steuerzahler, dessen Einkommen knapp über der Obergrenze ist – d.h. zwischen 27.000 und 28.000 Euro – gilt dann folgende leicht erhöhte Obergrenze:
Familienstand Obergrenze des steuerlichen Referenzeinkommens
Alleinstehend 28.000 Euro
Paar ohne Kinder / Alleinerziehend + 1 Kind 45.000 Euro
Paar + 1 Kind / Alleinerziehend + 2 Kinder 51.000 Euro
Paar + 2 Kinder 57.000 Euro
Personne seule + 3 enfants 63.000 euros
Alleinerziehend + 3 Kinder 69.000 Euro
Alleinerziehend + 4 Kinder 75.000 Euro
Paar + 4 Kinder 81.000 Euro
Ein offizieller Simulator https://www.economie.gouv.fr/particuliers/simulateur-pouvoir-achat auf dem Regierungs-Onlineportal ermöglicht Ihnen gleich zu erfahren, ob Sie befreit sein werden oder nicht.
Wenn ja, haben Sie ab sofort die Möglichkeit, Ihren Auszahlungszeitplan auf https://www.impots.gouv.fr/portail/particulier/modifier-mes-prelevements entsprechend zu reduzieren.
Von der Reform ausgenommen ist die „contribution à l’audiovisuel public“, einfach „redevance-télé“ genannt. Diese wurde nämlich bisher immer mit der Wohnsteuer zusammen beglichen, was zu Verwirrungen kommen könnte. Jedoch bleibt die französische GEZ erhalten.
Für weitere Infos oder Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Bis bald!